
Von einem Handelsvertreter im Nebenberuf spricht das Gesetz bei einem Handelsvertreter, der die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübt. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf gelten kürzere Kündigungsfristen und er hat nach Kündigung keinen Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich. Der Unternehmer kann sich darauf, dass ein Handelsvertreter ...
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